Demnach ist noch zu klären, welche Massnahmen als Alternativen zu einem Bewilligungswiderruf in Frage kommen, ob diese sinnvoll und auch umsetzbar sind und wie sie sich auf die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt vom streitigen Vorplatz auf den J.________weg auswirken. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen ist die Interessenabwägung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 84 Abs. 2 SG vorzunehmen. Dafür ist zu beurteilen, ob das Interesse an einem Widerruf der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 auch in Anbetracht möglicher Alternativen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden sowie dem Rechtssicherheitsinteresse überwiegt.