j) Die Gemeinde hat demnach die Voraussetzungen eines Widerrufs der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 nicht genügend abgeklärt. Es muss noch geprüft werden, ob die Verkehrssicherheit mittels weniger einschneidender Massnahmen als einem Widerruf der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 gewährleistet werden könnte. In Frage kommen insbesondere Umgestaltungen der Umgebung bzw. Bepflanzung im Vorgartenbereich des Baugrundstücks und Massnahmen im Sinne von VSS-Norm 40 273a Ziff. 13.2 (bspw. ein Spiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite). Ferner ist zu prüfen, inwiefern die Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. A.________ zum Rückschnitt oder zur Entfernung von