Für Bepflanzungen gelten die Abstands- und Höhenvorschriften nach Art. 57 i.V.m. 56 SV23 (vgl. Art. 612 Abs. 3 GBR). Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2021 aus, sie bemühe sich um eine laufende Verbesserung der Verkehrs- und Sichtverhältnisse und fordere Grundeigentümerschaften regelmässig zum Zurückschneiden von Bepflanzungen entlang der Strassen auf. Inwieweit die Gemeinde diese Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem J.________weg bereits ausgeschöpft hat, ist aber unklar.