i) Die Gemeinde erläutert in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2021, für die auf dem J.________weg abwärts fahrenden Velos und fäG sei die streitige Grundstücksausfahrt kaum erkennbar. Dies leuchtet ein, zumal der J.________weg auf Höhe der Nachbarparzelle Nr. A.________ gekrümmt ist, so dass bei dichter Bestockung auf dieser Parzelle die Sicht auf die Vorplatzausfahrt verdeckt wird. Eine Bestockung auf der Kurveninnenseite verdeckt für die Verkehrsteilnehmenden auch die Sicht auf den weiteren Verlauf der Strasse. D.h. die abwärts fahrenden Velos und fäG sehen andere Verkehrsteilnehmer ohnehin erst relativ spät.