Die Gemeinde hat nicht geprüft, ob die Verkehrssicherheit auch mit solchen Massnahmen, die weniger einschneidend sind als ein Widerruf der Baubewilligung für die Parkierung auf dem Vorplatz, gewährleistet werden könnte. Diese Frage beeinflusst aber die Interessenabwägung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG. Die Interessenabwägung, und damit der Entscheid über den Widerruf, erfordert also zusätzliche Abklärungen.