Das ist hier aber unerheblich, da der Vorplatz samt Strassenanschluss keine Neuanlage darstellt und auch nicht vom Umbauprojekt der Beschwerdeführenden erfasst wird. Der Vorplatz inkl. Strassenanschluss gilt demnach als bestehende Anlage und es ist somit zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit allenfalls trotz Nichteinhaltung der empfohlenen Sichtweiten mittels flankierenden Massnahmen gewährleistet werden kann. Zu denken ist insbesondere an das Anbringen eines Spiegels (wobei die Beschwerdeführenden nachzuweisen hätten,22 dass dessen Standort rechtlich gesichert ist, vgl.