h) Falls die erforderliche Sichtweite nicht erreicht wird, sind gemäss der VSS-Norm 40 273a Ziff. 13.1 und 13.2 bauliche oder andere Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in Betracht zu ziehen, bspw. das Anbringen eines Spiegels. Für Neuanlagen wäre dies gemäss den Empfehlungen nicht zulässig. Das ist hier aber unerheblich, da der Vorplatz samt Strassenanschluss keine Neuanlage darstellt und auch nicht vom Umbauprojekt der Beschwerdeführenden erfasst wird.