Das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 73 SG und Art. 55 ff. SV gilt nur im Verhältnis zu öffentlichen Strassen, nicht jedoch für private Strassenanschlüsse. Daher können die Beschwerdeführenden gegenüber den Nachbarn keinen Anspruch auf vollständige Freihaltung des Sichtfelds geltend machen.21