g) Die Sicht nach links wird teilweise ebenfalls durch Elemente (Mauerpfosten, Briefkasten) auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beeinträchtigt und könnte durch entsprechende Umgestaltungen (bspw. Verlegung der Briefkastenanlage) verbessert werden. Das nach links freizuhaltende Sichtfeld reicht jedoch zu einem grossen Teil auch über die Nachbarparzelle Nr. A.________, wo es durch Pflanzen und einen Zaun beeinträchtigt wird. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden sind die Nachbarn zu einem partiellen Rückschnitt bereit, nicht jedoch zu einem Kahlschlag auf der ganzen Länge des Sichtfelds. Das Beeinträchtigungsverbot gemäss Art. 73 SG und Art. 55 ff.