Gemäss dem Plan "Grundriss/Fotos" sind die dort dargestellten Sichtweiten von 20 m nach rechts und links ohnehin nicht frei. In der Regel ist das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,60 m und 3,0 m über der Fahrbahn freizuhalten (VSS-Norm 40 273a Ziff. 10 Abs. 2). Gemäss dem Plan und den darauf abgedruckten Fotos wird jedoch bei der Ausfahrt vom Vorplatz die Sicht nach rechts durch die Bepflanzung bzw. Umgebungsgestaltung auf dem Baugrundstück beeinträchtigt. Die Sicht nach links wird durch einen Mauerpfosten und eine Briefkastenanlage auf dem Baugrundstück sowie durch die Umzäunung und Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück Nr. A.________ eingeschränkt.