Die Garageneinfahrt bietet – anders als der Vorplatz – keine Wendemöglichkeit und erfordert daher Rückwärtsmanöver entweder bei der Ein- oder bei der Ausfahrt, während beim Vorplatz vorwärts ein- und auch ausgefahren werden kann. Mit dem streitigen Widerruf werden die Beschwerdeführenden gezwungen, von zwei möglichen Grundstückszufahrten nur diejenige zu nutzen, die Rückwärtsmanöver erfordert, während diejenige, aus der vorwärts ausgefahren werden könnte, mit dem Widerruf untersagt werden soll. Dass damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden kann, leuchtet nicht ohne weiteres ein.