Bei der Gewichtung des privaten Interesses der Beschwerdeführenden am Fortbestand der Parkiermöglichkeit auf dem Vorplatz ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Parkierung eines Fahrzeugs auf der Garagenausfahrt bewilligt hat. Die Beschwerdeführenden verfügen demnach auch im Falle eines Widerrufs der Parkierung auf dem Vorplatz noch über einen Parkplatz auf ihrem Grundstück. Die Parkplatzzahl liegt sowohl mit als auch ohne die Parkiermöglichkeit auf dem Vorplatz (d.h. sowie 2 Parkplätze als auch 1 Parkplatz) im Rahmen der gesetzlichen Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV.