b BauG vorgeworfen. Ein Widerruf der Baubewilligung rechtfertigt sich daher nur, wenn das Interesse am Widerruf die entgegenstehenden Interessen überwiegt und der Widerruf in diesem Sinne als Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich ist (Art. 84 Abs. 2 SG).