d) Die Gemeinde begründet den streitigen Widerruf mit der Verkehrssicherheit, die aufgrund der ungenügenden Sichtweiten bei der Ausfahrt vom Vorplatz auf den J.________weg beeinträchtigt werde. Bei der Verkehrssicherheit handelt es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden betrifft. Da das Bauvorhaben bereits ausgeführt worden ist, muss das Interesse an der Verkehrssicherheit gegen das private Interesse der Beschwerdeführenden und das allgemeine öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit abgewogen werden; den Beschwerdeführenden wird keine Irreführung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG vorgeworfen.