c) Eine Baubewilligung kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften erteilt wurde oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist (Art. 43 Abs. 1 BauG). Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden. Ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausübung der Baubewilligung wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde.15 Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit.