Da die Baubewilligung für den Vorplatz vom 10. Dezember 1981 nicht mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erteilt wurde, kann sie auch nicht gemäss dieser Vorschrift widerrufen werden. Für einen allfälligen Widerruf gelten vielmehr die allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen nach Art. 43 BauG.