Die Erweiterung des Vorplatzes zum Abstellplatz u.a. für Autos wurde am 10. Dezember 1981 im Rahmen einer kleinen Baubewilligung im Sinne von Art. 27 BauG bewilligt.14 Diese Bewilligung umfasst keine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG. Eine solche war wohl auch nicht nötig. Der bewilligte Vorplatz inkl. Zufahrt reicht zwar bis zur Strasse. Als Autoabstellplatz dient aber die Ausbuchtung des Vorplatzes vor der Südostfassade des Wohnhauses. Dieser Teil des Vorplatzes hält den Strassenabstand gemäss Art. 613 Abs. 1 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG ein.