b) Die Gemeinde stützt den Widerruf auf Art. 28 BauG. Nach dieser Bestimmung kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin bewilligen. Eine solche Ausnahmebewilligung kann von Gesetzes wegen jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Die fraglichen Ausnahmebewilligungen unterstehen damit einem gesetzlichen Widerrufsvorbehalt. Für Kleinbauten, die in den Strassenabstand nach Art. 80 SG ragen, gilt diese Ausnahmemöglichkeit sinngemäss (Art. 81 Abs. 2 SG). 13 Vgl. Projektplan "Grundriss/Fotos" im Mst. 1:200 vom 11. Januar 2021, Vorakten pag. 28 (Mappe "bewilligte Pläne")