Anders als bei einer mit einer Baubewilligung verbundenen Auflage genügt es daher nicht, dass der mit dem Widerruf angestrebte Zustand im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als geboten erscheint. Die Adressaten einer rechtskräftigen Baubewilligung dürfen grundsätzlich von deren Rechtsbeständigkeit ausgehen. Entspricht die Baubewilligung nicht (mehr) den Vorschriften, so stehen einander das Interesse an der Herbeiführung eines vorschriftskonformen Zustands und die privaten Interessen der Betroffenen sowie das allgemeine Interesse an der Rechtssicherheit gegenüber.