a) Der streitige Widerruf wurde im angefochtenen Entscheid als Auflage bezeichnet und auch als solche formuliert. Wie in Erwägung 3 gezeigt wurde, fehlt allerdings der für eine Auflage erforderliche enge sachliche Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung. Inhaltlich handelt es sich um den (teilweisen) Widerruf einer rechtskräftig bewilligten Nutzung.