Aus heutiger Sicht wird jedenfalls die Verkehrssicherheit bei der im Jahr 1981 bewilligten Ausfahrt durch die Gemeinde als ungenügend beurteilt. Ob und inwieweit die Beschwerdeführenden einen Besitzstandsanspruch geltend machen können, richtet sich daher, sei es direkt oder analog, nach den erwähnten Vorschriften in Art. 84 SG und Art. 3 BauG.