Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Wenn solche Bauten oder Anlagen den Vorschriften über Strassenabstände, Lichtraumprofil oder Sichtzonen oder dem Beeinträchtigungsverbot widersprechen, kann allerdings das zuständige Gemeinwesen ihre Beseitigung oder Anpassung verlangen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (Art. 84 Abs. 2 SG). Gegebenenfalls kann auch eine Grundstückszufahrt aufgehoben werden, insbesondere wenn weitere Anschlüsse oder Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Strassennetz bestehen (vgl. Art. 85 Abs. 4 SG).