b) Für Bauten und Anlagen, die den Anforderungen der Strassengesetzgebung nicht mehr entsprechen, gelten nach Art. 84 Abs. 1 SG die Besitzstandsregeln nach Art. 3 BauG sinngemäss. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).