a) Die Gemeinde begründet den Widerruf der Baubewilligung für die Nutzung des Vorplatzes zum Parkieren von Motorfahrzeugen mit den ungenügenden Sichtbermen auf den J.________weg, d.h. mit der Nichteinhaltung der Sicherheitserfordernisse nach Art. 73 SG10 und Art. 21 BauG, welche Voraussetzung für die Erteilung einer Strassenanschlussbewilligung bilden.11 Die Beschwerdeführenden berufen sich gestützt auf die Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 auf den Besitzstand. Mit jenem Bauentscheid wurde die Nutzung des Vorplatzes u.a. zum Parkieren von Motorfahrzeugen bewilligt und damit auch die entsprechende Strassenanschlussbewilligung erteilt.