f) Ein Widerruf der Baubewilligung für den Vorplatz vom 10. Dezember 1981 bleibt bei gegebenen Voraussetzungen dennoch möglich. Das rechtliche Gehör wurde auch zur Frage des Widerrufs gewährt.9 Sowohl Baugesuch als auch Widerruf bildeten Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheids. Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch zu prüfen, ob der Widerruf der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 bestätigt werden kann, wenn die Verknüpfung als Auflage mit dem aktuellen Bauvorhaben entfällt. 4. Besitzstand