Bezug aufweisen, wäre unzulässig. Die Auflagen 2 und 3 werden aber gemäss ihrer Formulierung erst mit weiteren baupolizeilichen Anordnungen wirksam. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie – auch hinsichtlich der Tragung allfälliger künftiger Kosten bzw. hinsichtlich eines allfälligen künftigen Entschädigungsanspruchs – keine Rechtswirkungen entfalten. Im Falle einer späteren baupolizeilichen Anordnung müsste die Kostentragung noch anfechtbar geregelt werden. Die Formulierung von Auflage 3 krankt im Übrigen auch daran, dass die Gemeinde eine Selbstverpflichtung bzw. einen Entschädigungsverzicht seitens der Grundeigentümerschaft nicht behördlich anordnen kann.