Der angefochtene Entscheid enthält weitere Auflagen, wonach die Grundeigentümerschaft, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, auf erste Aufforderung der Gemeinde weitere Massnahmen zur Verbesserung der Sichtbermen im Bereich der nordseitigen Einfahrt vorzunehmen und die Kosten dafür zu tragen habe (Auflage 2) und sich die Grundeigentümerschaft verpflichte, die innerhalb des ordentlichen Strassenabstandes von 3,60 m stehenden Bauten und Anlagen auf erstes Begehren der Baupolizeibehörde ohne Entschädigung zurückzusetzen (Auflage 3). Eine Verknüpfung der Baubewilligung mit Kosten- und Entschädigungsregelungen für Massnahmen, die zum Bauvorhaben keinen engen sachlichen