Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, und bilden insoweit gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.8 Auflagen zur Nutzung des Tors würden demnach in Betracht fallen, soweit sie gesetzeswidrige Auswirkungen des Bauvorhabens verhindern können. Die Parkierung von Motorfahrzeugen auf dem Vorplatz und daraus allenfalls resultierende Verkehrsrisiken stellen aber keine Auswirkung des Tors dar. Sie sind eine Auswirkung der bereits rechtskräftig bewilligten Nutzung des Vorplatzes inkl. Strassenanschluss. Auch die Auflage zur Benützung des Tors ist daher unzulässig und folglich aufzuheben.