Auflagen zu einer Baubewilligung kommen aber nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, und bilden insoweit gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.8 Auflagen zur Nutzung des Tors würden demnach in Betracht fallen, soweit sie gesetzeswidrige Auswirkungen des Bauvorhabens verhindern können.