Dies gilt auch für die Anordnung, dass das geplante Tor ausser beim Güterumschlag stets geschlossen zu halten ist, denn damit würde ja die Parkierung auf dem Vorplatz vereitelt. Das geplante Tor ist zwar neu. Auflagen zu einer Baubewilligung kommen aber nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können.