a BauV7 ein bis vier Abstellplätze für Motorfahrzeuge umfasst, wird auch mit der Parkierung auf dem Vorplatz nach wie vor eingehalten. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids wird sogar explizit festgehalten, der Parkplatz mit ostseitigem Strassenanschluss an den J.________weg bilde nicht Teil der Bewilligung. Die Baubewilligung kann daher nicht mit einer Auflage zur Parkierung von Motorfahrzeugen auf dem Vorplatz verknüpft werden. Die Auflage ist unzulässig und daher aufzuheben.