b) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.6 Die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer Bedingung oder Auflage ist zulässig, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Baubewilligung steht und verhältnismässig ist.