a) Die Gemeinde hat die erteilte Baubewilligung u.a. an die Auflage geknüpft, dass der nordseitige Gebäudevorplatz aufgrund der ungenügenden Sichtbermen auf den J.________weg nicht weiter als Parkplatz für Motorfahrzeuge verwendet werden dürfe. Die Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 werde insoweit widerrufen. Gestattet sei einzig der gelegentliche Güterumschlag. Das Tor für Motorfahrzeuge sei ausser beim Güterumschlag stets geschlossen zu halten (Auflage 1).