Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb nicht um eine Teilbaubewilligung. Die Parkierung auf dem Vorplatz und der entsprechende Strassenanschluss bildeten gar nicht Gegenstand des Baugesuchs und konnten nicht von der Baubewilligung ausgenommen werden. Der letzte Satz von Dispositivziffer 5.1.1 des angefochtenen Entscheids ("Nicht bewilligt wird Parkplatz mit ostseitigem Strassenanschluss an J.________weg") ist falsch und muss aufgehoben werden. 3. Auflagen