Das Vorhaben gemäss Baugesuch erfordert demnach keine Bau- oder Umnutzungsbewilligung für das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Vorplatz. Ebenso wenig bedarf es einer neuen oder geänderten Strassenanschlussbewilligung. Die Nutzung des Vorplatzes zum Abstellen von Velos, Motorfahrrädern und Autos und der entsprechende Strassenanschluss wurden bereits am 10. Dezember 1981 rechtskräftig bewilligt. Sie bildeten nicht Gegenstand des mit dem Bauentscheid vom 30. Juni 2021 beurteilten Vorhabens. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb nicht um eine Teilbaubewilligung.