bewilligt wird Parkplatz mit ostseitigem Strassenanschluss an J.________weg". Als Auflage verfügte sie ausserdem u.a.: "Der nordseitige Gebäudevorplatz darf aufgrund der ungenügenden Sichtbermen auf den J.________weg nicht weiter als Parkplatz für Motorfahrzeuge verwendet werden. Die Baubewilligung vom 10.12.1981 wird in diesem Teil, gestützt auf Art. 84 SG (Strassengesetz) und Art. 28 BauG (Baugesetz) entsprechend widerrufen. Gestattet ist einzig der gelegentliche Güterumschlag. Das Tor für Motorfahrzeuge ist, ausser beim Güterumschlag, stets geschlossen zu halten."