Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.50 Die Parteikostenentschädigung wird daher festgesetzt auf CHF 8726.50 (inkl. Auslagen, ohne MWST). 49 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 50 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.