Im vorliegenden Fall sind zwar sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich zu werten, allerdings nicht so hoch, dass eine fast vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens als gerechtfertigt erscheint. Angemessen erscheint eine Ausschöpfung von 70%, was einem Honorar von CHF 8380.– entspricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist49 und die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend