a) Die Vorinstanz hat zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt und dem umstrittenen Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet, die Beschwerde ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV46).