c) Was allfälligen durch die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung verursachten Lärm betrifft (Lärm von Menschen, Lärm von Fahrzeugen etc.), ist festzuhalten, dass Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen dürfen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG). Immissionen von zonenkornformen Bauten und Anlagen müssen dagegen geduldet werden.42 Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin ist zonenkonform. Die von den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern verursachten Lärmimmissionen sind daher von den Beschwerdeführenden zu dulden.