i) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft hat. Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Erstellung der projektierten Gebäude. Demgegenüber ist die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht erheblich und mit zusätzlichen Massnahmen wird ein guter Wohnkomfort für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht. Die strikte Anwendung von Art. 22 USG wäre daher im vorliegenden Fall unter Würdigung aller Umstände unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat daher die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV zu Recht erteilt.