Die lärmmindernde Wirkung wird zwar im Laufe der Zeit abnehmen, dürfte aber auch gegen Ende der Lebensdauer des Belags noch etwa minus 1 dB(A) betragen. Die lärmmindernde Wirkung des neuen Belags wurde im Lärmgutachten nicht berücksichtigt, da für den Kanton als Strasseneigentümer keine Pflicht besteht, die lärmmindernde Wirkung weiterhin zu garantieren, obwohl dieser seit 2020 prioritär auf «Flüsterbeläge» setzt.40 Der Umstand, dass ein lärmmindernder Belag eingesetzt wurde und sich damit die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte deutlich verringert hat, ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Insgesamt steht somit ein grosses Interesse an der Erstellung der geplanten