Gebäude der zweiten Etappe quadratisch und mit der gleichen Grundfläche wie die ersten Punktbauten erstellt werden. Andernfalls würde das städtebauliche und architektonische Gesamtkonzept beeinträchtigt, was gemäss Art. 9 UeV nicht zulässig ist. Eine Änderung der Gebäudedimensionen wäre somit unverhältnismässig und nicht mit der Überbauungsordnung konform. Die Beschwerdegegnerin hat daher sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft und die Erteilung eine Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV kommt grundsätzlich in Frage.