Mit einer Verkleinerung der Gebäude und einem grösseren Abstand von der J.________strasse wäre eventuell die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte etwas tiefer und es wären allenfalls andere Grundrisse bzw. die Anordnung der Erschliessung an der Nordostseite möglich. Allerdings hält Art. 9 UeV fest, dass für die Bebauung eine einheitliche Gestaltung gewählt werden soll und das Bebauungsund Erschliessungskonzept gemäss Beilage zum Erläuterungsbericht beizuziehen sei.