Im vorliegenden Fall könnte, wie die Fachstelle Lärmschutz des TBA überzeugend ausführt, theoretisch mit einem Verzicht auf ein Zimmer pro Geschoss (und Vergrösserung des Wohn- /Essbereichs) sowie transparenten Fassadenbauteile an der strassenseitigen Fassade die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, da keine Beurteilungspunkte gemäss Art. 39 LSV mehr vorhanden wären. Dies hätte allerdings bezüglich Gesundheitsschutz der Bewohnerinnen und Bewohner keine Vorteile, sondern wäre mit etlichen Nachteilen verbunden (geringere Lüftungsmöglichkeiten, transparente Fassadenbauteile können nur mit Kran gereinigt werden, Fassaden für das Ortsbild weniger verträglich, höhere Reflexionen).