Weitere Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV wären nur schwer zu realisieren bzw. wären nicht verhältnismässig. So nützen bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände für die Obergeschosse nichts. Eine weitere Anpassung der Wohnungsgrundrisse, so dass kein einziger lärmempfindlicher Raum mehr von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mehr betroffen wäre, ist bei einem quadratischen Gebäudegrundriss sehr schwierig zu realisieren. Bei quadratischen Gebäuden ist es am sinnvollsten, die Erschliessung in der Mitte anzuordnen, damit alle Wohnungen erreicht werden können und alle Wohnungen gut belichtet werden.