Dieses ist aber jeweils mit einem Lüftungsflügel hinter einer lärmschützenden Glasbrüstung abgeschirmt. Gemäss den plausiblen Angaben der Beschwerdegegnerin sind beim vorliegenden Projekt nur noch 12 von insgesamt 189 Wohnräumen vorhanden, die nur gegen die J.________strasse hin gelüftet werden können.36 Die Beschwerdegegnerin hat somit aufgezeigt, dass sie sich bei der Ausarbeitung des Bauprojekts immer wieder mit dem Lärmschutz auseinandergesetzt hat und die in Betracht fallenden Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft, umgesetzt und das Projekt verbessert hat.