g) Die Beschwerdegegnerin hat aufgezeigt, dass sie sich bei der Ausarbeitung des Bauprojekts immer wieder mit dem Lärmschutz auseinandergesetzt und die in Betracht fallenden Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft hat. Bereits im Rahmen der Ausarbeitung der Überbauungsordnung wurden verschiedene Grundrissvarianten diskutiert.33 Bei der Ausarbeitung des vorliegend umstrittenen Bauprojekts hat die Beschwerdegegnerin frühzeitig im Frühling 2020 mit der Fachstelle des TBA Kontakt aufgenommen und die Lärmsituation sowie Planentwürfe besprochen.34 Sie hat die Anordnung der lärmempfindlichen Räume sowie bauliche Massnahmen geprüft.