Gemäss den Sachverständigenempfehlungen hätten die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV ohne weiteres erfüllt werden können. Selbst im Rahmen der beschlossenen Baufelder würden sich die Bauten anders anordnen lassen; ein strikt quadratischer Grundriss sei nicht vorgegeben. Die Überbauungsordnung verlange ausdrücklich die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben. Die Beschwerdegegnerin könne im Rahmen der bewilligten Überbauungsordnung (mit Abstrichen) ein lärmschutzkonformes Projekt realisieren oder aber auf eine Änderung der Überbauungsordnung hinwirken. Zudem sei es mit den im Bericht aufgezeigten Umplanungen nicht getan.