Vorbringen im Bericht vom 4. Februar 2022 seien Parteibehauptungen und stünden diametral im Widerspruch zur Beurteilung der K.________ [recte: P.________] Ingenieure und Planer. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, dass sie im Verfahrensverlauf jemals eine andere Anordnung der Baufelder resp. eine andere Grundrissdisposition aktiv eingefordert habe. Dass die Baufelder ungeachtet der Empfehlung des Gutachtens belassen und die Fachempfehlungen beim Erlass der Überbauungsordnung kurzerhand ignoriert worden sei, falle im Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegnerin zur Last. Gemäss den Sachverständigenempfehlungen hätten die Anforderungen von Art.